Satzung

Satzung von „Stark ohne Gewalt e.V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Stark ohne Gewalt e.V.“,

hat seinen Sitz in Berlin-Spandau, Eiswerderstr.18 13585 Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der Nummer 819/2008 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Förderung der Begegnung verschiedener ethnischer Gruppen von Berlin, der Prävention von Gewalt ,der Förderung der Jugendhilfe und der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Insbesondere verwirklicht der Verein seine Ziele, in dem er Gruppen von Jugendlichen und Träger, die mit Jugendlichen arbeiten, in Begegnungen führt. Wobei das Ziel dieser Treffen den Abbau von Vorurteilen, besseres Verstehen und somit im weiteren Sinne die Gewaltprävention hat.
Des Weiteren verfolgt der Verein das Ziel, Gruppen, Einrichtungen, Instutionen und Einzelpersonen zu vernetzen, um sie einerseits aus der Isolation herauszuführen und andererseits ihre Ressourcen für gemeinsame Ziele zu gewinnen.
Neben Gewaltprävention ist auch die Vermeidung von Sachbeschädigung und anderen Straftaten ein zusätzliches Ziel (z. B. durch Kietzstreifen, BVG-Begleitfahrten usw.).

§ 3 Zuwendungen / Vergütungen

Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Ziele eingesetzt.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Vorstand des Vereins legt fest, welche Träger und Gruppen für jeweilige Projekte angefragt werden und mitarbeiten können.

2. Aufnahmefähig sind alle natürlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

3. Das Stimmrecht wird durch die anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung ausgeübt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, Ausschluss sowie wenn ein Mitglied ein volles Kalenderjahr keinen Beitrag gezahlt hat.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied dauerhaft den Satzungszielen zuwider handelt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

4. Der Verein erhebt von den volljährigen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Die Beitragsfestsetzung wird für ein neues Kalenderjahr wirksam, wenn sie den Mitgliedern bis zum 30.11. des laufenden Jahres bekanntgegeben wird.

§ 6 Vereinsorgane

Der Verein ordnet seine Angelegenheiten durch folgende Vereinsorgane:
1. Den Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein.

2. Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens 8 Personen zu Vorstandsmitgliedern und wählt sie für eine Amtsperiode von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Eine Neubestellung (Nachwahl) innerhalb der Amtsperiode ist möglich und gilt bis zu deren Ende.

3. Bis zu einer Neu- oder Wiederwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte fort.

4. Der Vorstand beauftragt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Kassenwart und den Schriftführer mit der Geschäftsführung. Die genannten Personen sind im Sinne des § 26 BGB die, die den Verein, mit Ausnahme der Kassen- und Kontenführung, gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten können. Angestellte des Vereins sind von dieser Funktion ausgeschlossen.
Die Kassen- und Kontoführung obliegt dem Kassenwart. Ausgabebelege, Überweisungen etc. bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes (im Falle dessen Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters) und eines weiteren Mitgliedes (Vier-Augen-Prinzip)

5. Der Vorstand ist hinsichtlich seiner Tätigkeit den Mitgliedern gegenüber verantwortlich.
Unter Wahrung der in § 6 Nr. 7 genannten Richtlinien kann er die Durchführung von Rechtsangelegenheiten einzelnen Mitgliedern übertragen. Er kann auch andere Aufgaben delegieren.

6. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird dahingehend eingeschränkt, dass bei Erwerb, Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken sowie bei Verpflichtungen und Rechtsgeschäften, die 2000 Euro übersteigen, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen ist. Die Beschränkung gilt nicht für Verpflichtung und Rechtsgeschäfte, die aufgrund zweckgebundener Drittmittel eingegangen werden.

7. Der Vorstand ist berechtigt Partnerschafts-/Kooperationsverträge zu schließen und Personen in den Freundeskreis aufzunehmen.

8. Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Das Erstellen einer Geschäftsordnung zur Verabschiedung in der Mitgliederversammlung.
  • Vorschlag neuer Vorstandsmitglieder für deren Wahl in der Mitgliederversammlung.
  • Aufnahme von Mitgliedern nach § 4
  • Ausschluss von Mitgliedern nach § 4
  • Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführlicher Finanz- und Tätigkeitsbericht in der Mitgliederversammlung.
  • Auswahl der anzustellenden hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen
  • Vergütungsregelungen und – soweit erforderlich – Aufgabenbeschreibungen für die hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen
  • Einsetzen von Arbeitsgruppen und Beiräten
  • Gesamtverantwortung für die Angestellten und die ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen.
  • Repräsentation des Vereins nach außen
  • Benennen des/r Protokollführers/in der Mitgliederversammlung.
  • Mindestens 4 x jährlich eine Vorstandssitzung mit Einladung an die Mitglieder.
  • Planung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen

9. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitglieder kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben bei den Sitzungen des Vorstandes Teilnahme- und Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht. Sie dürfen nicht für den Verein an Rechtsgeschäften mitwirken.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal im Jahr statt.
Jede Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie mindestens
vierzehn Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung angekündigt wurde.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Für die Gültigkeit des Beschlusses ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern Satzung oder Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

5. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins erfordern eine ¾ Mehrheit.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die zur erstmaligen Erlangung der Gemeinnützigkeit und Eintragung in das Vereinsregister nötig sind, im Beschlussweg ohne Anhörung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung.
  • Beschluss über Anstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter/-innen.
  • Jährliche Entlastung und Bestätigung des Vorstandes am Ende des Haushaltsjahres in der Generalversammlung, sofern keine Vorstandswahl stattfindet
  • Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstandes nach § 7 Nr.6
  • Vorzeitige Abwahl des Vorstandes
  • Verabschiedung einer Beitragsordnung
  • Bestellen eines Kassenprüfers

§ 9 Beurkundung und Beschlüsse

Über die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10 Haushalt

1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben unter anderem durch Einsatz von Spendengeldern und Mitgliedsbeiträgen.
Eine Rückforderung von Spenden ist ausgeschlossen.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anderen steuerbegünstigten Verein. Zweck der Verwendung ist Förderung der Jugendhilfe.

§ 12 Inkraftsetzung

Die Satzung tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Berlin, den 08.10.2008

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1. Vorsitzender – Jörg Gerasch    2. Vorsitzender – Madi Saleh

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Schriftführer – Uwe Bröckel       Kassiererin – Natascha Unruh

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Beisitzer – Frank Brinker             Beisitzer – Raed Saleh

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Beisitzer – Jörg Hendrick             Beisitzer – Amal Samhat